Lockerungen ab dem 28. Mai 2021

Ab dem 28. Mai 2021 tritt wieder eine neue CoronaSchVO in Kraft.

Vor allem für die Gastronomie ergeben sich wichtige Änderungen:

  • Die Innengastronomie ist geöffnet, allerdings nur mit 3G- und Platzpflicht (3G = getestet (48 Std.), genesen (positiver PCR-Test mindestens 28 Tage, maximal 6 Monate alt), geimpft (beide Impfungen mindestens 14 Tage her) 
  • Abstand in der Innengastronomie von 2m auf 1,50m (von Stuhllehne zu Stuhllehne) geändert
  • Besuch der Außengastronomie bei Inzidenz von 50-35,1 ohne 3G-Nachweis (ohne Test)
  • Kontaktdatenerfassung gilt innen und außen (z.B. luca-App)
  • Wegfall des Umkreis-Verzehrverbots
  • Das Personal, das in Kontakt mit Kundinnen und Kunden kommt, muss vorbehaltlich weitergehender arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben unabhängig von der Inzidenzstufe mindestens eine medizinische Maske tragen und mindestens zweimal in der Woche an einem bestätigten Selbst- oder Schnelltest unter Aufsicht teilnehmen oder einen Negativtestnachweis vorlegen

Wenn die Landesinzidenz auch unter 35 ist, so fällt der Test in der Innengastronomie ebenfalls weg. Aktuell liegt das Land bei 51,6. 

Für den Einzelhandel gilt:

Einkaufen ist ab dem 28.05.2021 ohne 3G-Nachweis möglich ist. Die Kundenbegrenzung liegt bei einer Person pro 10qm. Masken- und Abstandspflicht besteht selbstverständlich weiterhin. Sollte die Inzidenz wieder über 50 steigen, steigt die Kundenbegrenzung im Einzelhandel auf einen Kunden pro 20qm. Ein 3G-Nachweis oder Termin ist dann trotzdem nicht notwendig.

Eine Übersicht aller neuen Regelungen, die ab dem 28.05. gelten, finden Sie unter https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/mit-neuen-regelungen-der-coronaschutzverordnung-zeigt-die-landesregierung-klare. Wir befinden uns aktuell in der Stufe 2.

Foto: André Sicks

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